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BFSG & Barrierefreiheit

Barrierefreiheit für Unternehmenswebsites: Was das BFSG für Sie bedeutet.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Deutschland.

Es betrifft nicht nur Online-Shops. Auch Unternehmenswebsites können erfasst sein, wenn darüber digitale Leistungen angeboten werden.

Wenn Ihre Website eine Terminbuchung, eine Buchungsfunktion oder einen Verkauf ermöglicht, sollten Sie das prüfen.

BFSG-Schnellcheck

Drei Fragen. Zehn Sekunden. Eine erste Einordnung.

Die entscheidende Frage ist meist nicht, ob es das Gesetz gibt. Sondern ob Ihre Website konkret darunter fällt.

01

Digitale Buchungs- oder Bestellfunktion

02

10 oder mehr Beschäftigte

03

Mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz

Frage 1 / 3

Hat Ihre Website eine Online-Terminbuchung, einen Shop oder eine Buchungsfunktion?

Erste Einschätzung. Keine Rechtsberatung.

Worum es geht

Das BFSG macht digitale Hürden zu einem echten Unternehmensthema.

Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Ziel ist, dass digitale Angebote für mehr Menschen zugänglich werden.

Für Websites heißt das: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein. Das betrifft Kontraste, Tastaturnutzung, Alternativtexte und den Seitenaufbau.

Viele Unternehmen merken erst spät, dass nicht die Branche entscheidet, sondern die konkrete Funktion der Website.

Ein Bild dafür

Eine Website ohne Barrierefreiheit ist wie ein Eingang, der offen wirkt, aber manchen Menschen den Weg blockiert. Von außen scheint alles in Ordnung. Im entscheidenden Moment kommt man trotzdem nicht sauber hinein.

Worauf es ankommt

Drei Punkte entscheiden in der Praxis besonders oft.

01 — Unternehmensgröße

Relevant wird das Gesetz in der Regel ab 10 Beschäftigten und mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

02 — Art der Website

Entscheidend ist, ob die Website eine digitale Dienstleistung anbietet. Dazu zählen Buchungen, Käufe oder andere verbindliche Vorgänge.

03 — Risiko bei Verstößen

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Dazu kommen mögliche Abmahnungen und die Anordnung, ein Angebot nicht weiter zu betreiben.

04 — Technische Anforderungen

Wichtige Punkte sind Kontrast, lesbare Texte, Tastaturnavigation, Alternativtexte, klare Überschriften und eine Erklärung zur Barrierefreiheit.

Was ich übernehme

Die Anforderungen werden nicht nebenbei erledigt. Sie werden sauber eingebaut.

Im Rahmen eines Website-Projekts prüfe ich die grundlegenden Anforderungen und setze sie technisch sauber um.

Dazu gehören Kontraste, Schriftgrößen, Alternativtexte, Tastaturnavigation und ein klarer Seitenaufbau.

Wenn eine bestehende Website betroffen ist, kann ich die nötigen Anpassungen auch gezielt im Rahmen einer Überarbeitung einbauen.

Weiterführend

Diese Seiten helfen beim Einordnen.

Kostenloser Website-Check

Eine erste Einschätzung zeigt, ob technische oder rechtliche Reibung sichtbar ist.

DSGVO-Risiken auf Websites

Wenn es nicht nur um Barrierefreiheit geht, sondern auch um Fonts, Consent und Pflichtseiten.

Webdesign für Arztpraxen

Gerade Praxen sind oft betroffen, wenn Terminbuchung und digitale Prozesse auf der Website liegen.

FAQ

Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG auch für Arztpraxen?

Ja, wenn die Praxis die Größenkriterien erfüllt und auf der Website eine digitale Dienstleistung anbietet. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern was auf der Website tatsächlich passiert.

Reicht ein einfaches Kontaktformular aus, um betroffen zu sein?

Ein reines Kontaktformular ist meist noch nicht der entscheidende Punkt. Relevant wird es eher dann, wenn darüber eine Buchung, Bestellung oder ein anderer verbindlicher Vorgang ausgelöst wird.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Bei einer neuen Website ist die saubere Grundumsetzung bereits Teil des Projekts. Bei bestehenden Seiten hängt der Aufwand vom aktuellen Zustand ab.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Für Websites gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025. Je länger das Thema liegen bleibt, desto größer wird das Risiko.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, ja. Sie gehört dann sichtbar auf die Website, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung.

Nächster Schritt

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Auftritt betroffen ist, lässt sich das schnell einordnen.

Der Website-Check gibt eine erste Einschätzung. Wenn Sie es genauer wissen möchten, schauen wir kurz gemeinsam darauf.